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PM: LAK RLP fordert Unterstützung der Studierendenwerke

Die LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz (LAK RLP) fordert mehr Hilfen für die hiesigen Studierendenwerke und ihre Mitarbeiter*innen zur Bewältigung der Corona-Krise. Hierzu erklärt Raffael Plum, Koordinator der LAK RLP:

„Dass hunderte Saisonkräfte in der Gastronomie nicht weiter beschäftigt werden konnten, stellt viele unter ihnen vor existentielle Schwierigkeiten. Das Land hätte hier längst durch einen Rettungsschirm, wie ihn beispielsweise die Gewerkschaft Verdi fordert, die Studierendenwerke und ihre Beschäftigten absichern müssen. Dass nun auch das Stammpersonal bei weiter ausbleibenden Einnahmen gefährdet ist, macht spätestens klar, dass auch studentische Interessen angegriffen werden. Sei es die Instandhaltung und der dahinterstehende Verwaltungsapparat der Wohnheime, die Verwaltung der Nothilfefonds oder die vielfältigen Beratungs- und Hilfsangebote: Es darf zu keinen Kürzungen kommen, will man nicht die Attraktivität der Hochschulstandorte gefährden und weitere Menschen in die Arbeitslosigkeit stürzen. Dass das zuständige Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (MWWK) in der aktuellen Situation noch keine Notlage erkennen will, ist blanker Hohn. Die Lösung kann auch nicht die Konkurrenz zur ohnehin angeschlagenen Gastro-Branche durch eine Öffnung der Mensen für alle oder die Vermietung von Wohnheim-Appartements an Nicht-Studierende sein.“

„Es ist jedoch nicht nur das Land, sondern auch der Bund gefragt“, ergänzt Anton Mohr, ebenfalls Koordinator der LAK RLP: „Kurzarbeitergeld ist auf 12 Monate ausgelegt. Auch vor dem Hintergrund eines Wintersemesters mit erheblich weniger Präsenzbetrieb, ist mit entsprechend länger anhaltenden Folgen zu rechnen. Insbesondere bei weiter ausbleibender Hilfe des Landes, drohen betriebsbedingte Kündigungen. Diese müssen verhindert werden und für die Haushalte der Studierendenwerke bis Ende 2021 Planungssicherheit hergestellt werden. Hierfür muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das ihm zu Verfügung stehende Instrument nutzen, und gemäß der Verordnungsermächtigung die Kurzarbeit auf 24 Monate verlängern.“

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